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01. Juli 2020
Temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020

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Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 werden die Umsatzsteuersätze als wesentlicher Bestandteil des sog. zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes von bisher 19% (Regelsteuersatz) auf 16% beziehungsweise von 7% (ermäßigter Steuersatz) auf 5% abgesenkt. Alles Wichtige rund um diese Maßnahme erfahren Sie hier.

Inhalt


1. Die temporäre Veränderung des Umsatzsteuersatzes
2. Ausführung des Umsatzes maßgeblich / unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer
3. Einzelfragen
    3.1 Anzahlungen
    3.2 Dauerleistungen, Jahreskarten, Abonnements
    3.3 Bauleistungen
    3.4 Weitere Sonderregelungen
    3.5 Gutscheine im Umsatzsteuerrecht
    3.6 Anpassung langfristiger Verträge
    3.7 Besonderheiten in der Gastronomie


1. Die temporäre Veränderung des Umsatzsteuersatzes

Die Absenkung der Umsatzsteuersätze von bisher 19% (Regelsteuersatz) auf 16% beziehungsweise von 7% (ermäßigter Steuersatz) auf 5% für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ist ein wesentlicher Bestandteil des sog. zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes. Die Steuersatzänderung gilt auch für die Einfuhrumsatzsteuer. Eine Anpassung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) oder für die Vorsteuerpauschalierung (§§ 23 und 23a UstG) ist hingegen nicht erfolgt.

Die Bundesregierung setzt darauf, dass Unternehmen die Absenkung der Umsatzsteuersätze über sinkende Preise an die Endverbraucher weitergeben, so konjunkturstärkende Kaufanreize auslösen und Endverbraucher finanziell entlasten.

Im Grundsatz sind Unternehmer jedoch nicht gesetzlich verpflichtet, die Bruttopreise zu senken. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich insbesondere bei Entgelten für Leistungen, die entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die Umsatzsteuer für die Leistungen nicht einschließen. Derartige Entgeltsregelungen enthalten insbesondere das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV), die Kostenordnung für Notare (KostO) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die eine Nettovergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer definieren.

Im Übrigen kommt es entscheidend auf die zivilrechtliche Ausgestaltung der mit dem Kunden geschlossenen Entgeltvereinbarung an. Während im Einzelhandel die Preisauszeichnung mit dem Bruttopreis inklusive aktuellem Umsatzsteuersatz üblich ist, finden sich in Kauf-, Miet-, Leasing-, Dienstleistungs- und Werkverträgen ganz unterschiedliche Entgeltklauseln. Ist in diesen z.B. ein Entgelt „zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer" vereinbart, ist die Sachlage klar. Ganz anders sieht es hingegen bei Entgeltklausen aus, die z.B. von einem Nettoentgelt oder Bruttoentgelt zuzüglich bzw. inklusive 19% Umsatzsteuer ausgehen. Hier besteht ein vertraglicher Klarstellungsbedarf (Ergänzungsvereinbarung), insbesondere wenn der Vertrag keine salvatorische Klausel für eine gesetzeskonforme Auslegung enthält. Darüber hinaus ist insbesondere bei Dauerleistungen, wie z.B. Mietverhältnissen, daran zu denken, die sog. Dauerrechnungen den Umsatzsteueränderungen anzupassen.

Ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und enthält der abgeschlossene langfristige Vertrag (d.h. Abschluss vor mehr als 4 Monaten vor Eintritt der Rechtsänderung = vor dem 01.03.2020) keine Regelungen zu einem Ausgleich einer Mehr- oder Minderbelastung, folgt aus § 29 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 UStG, dass der Bruttopreis um die Umsatzsteuersenkung anzupassen ist, wenn die Lieferung im Zeitraum der temporären Umsatzsteuersatzsenkung erfolgt. Ist der Vertrag unter sonst gleichen Voraussetzungen, jedoch etwas später (z.B. Anfang März 2020, also weniger als 4 Monate vor der Rechtsänderung), abgeschlossen worden, greift diese gesetzliche Regelung nicht; der vereinbarte Bruttopreis ändert sich nicht, die Gewinnmarge des Verkäufers erhöht sich um die nicht an den Käufer weitergegebene Umsatzsteuersenkung.

Unabhängig davon, ob die Bruttoentgelte angepasst werden oder nicht; die temporäre Senkung der Steuersätze löst bei allen Unternehmen beträchtlichen Aufwand aus; es müssen z.B. Kassensysteme, Onlineshops, Fakturierungs- und Buchhaltungsprogramme innerhalb kürzester Zeit angepasst werden, gegebenenfalls auch Preise neu kalkuliert, Preislisten und Preisauszeichnungen überarbeitet werden.

Die konkrete Umsetzung der geplanten Maßnahmen im Detail stellt die Unternehmen und die Beratungspraxis jedenfalls vor erhebliche Herausforderungen; dies ist der Bundesregierung durchaus bewusst, veröffentlichte das Bundeministerium der Finanzen (BMF) bereits am 11.06.2020 einen ersten, am 23.06.2020 einen zweiten und am 26.06.2020 einen dritten Entwurf eines Anwendungsschreibens im Umfang von 26 Seiten und damit noch bevor der korrespondierende Gesetzentwurf überhaupt in die parlamentarischen Beratung gegeben worden ist.

Nachfolgend einige erste Hinweise zu Problemfeldern der konkreten Umsetzung der temporären Umsatzsteuersenkung:

2. Ausführung des Umsatzes maßgeblich / unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer

Maßgeblich für die Entstehung der Umsatzsteuer und den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Nach § 27 Abs. 1 UStG ist die Vereinnahmung von Anzahlungen oder Vorauszahlungen für die endgültige Entstehung der Umsatzsteuer der Höhe nach allerdings ohne Bedeutung.

  • Wird also eine im Juni 2020 erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung erst im Juli 2020 abgerechnet, ist (noch) mit einem USt-Satz von 7% bzw. 19% zu fakturieren.
  • Wird die Leistung hingegen im Zeitraum Juli bis Dezember 2020 erbracht, ist der abgesenkte USt-Satz von 5% bzw. 16% zu fakturieren.

Wer überhöhte Umsatzsteuer in seinen Ausgangsrechnungen ausweist, schuldet diese gem. § 14c UStG dem Fiskus, während der Kunde eben nicht den überhöhten Teil der gezahlten Vorsteuer geltend machen kann, sondern nur in Höhe des gesetzlich korrekten Umsatzsteuersatzes.

Wegen der Kurzfristigkeit der Einführung des Gesetzes sieht der Entwurf des BMF-Anwendungsschreibens in Abschnitt 3.12. diesbezüglich vor, dass der Fiskus bei Rechnungen von Unternehmer an Unternehmer (B2B), die im Juli 2020 unzutreffend noch mit alten (höheren) Umsatzsteuersatz fakturiert wurden, nicht beanstandet werden (keine Haftung nach § 14c UStG; voller Vorsteuerabzug beim Kunden). Diese Karenzregelung soll aber nur im B2B-Bereich und nur für Rechnungen gelten, die im Juli 2020 gestellt werden.

Auch abgeschlossene Teilleistungen führen zur endgültigen Entstehung einer Umsatzsteuer; so können aufeinanderfolgende Teilleistungen – abhängig vom Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Teilleistung – unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Damit eine Teilleistung vorliegen kann, muss es sich um eine wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbare Leistung handeln und es muss eine Vereinbarung über die Ausführung der Leistung als Teilleistungen vorliegen. Darüber hinaus muss die Teilleistung gesondert abgenommen und abgerechnet werden. Auch hier ist penibel auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen zu achten, um umsatzsteuerliche Haftungstatbestände zu vermeiden.

3. Einzelfragen

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