EN IT
SNP Schlawien
RechtsanwälteSteuerberater

Nachrichten

04. Januar 2021
Häufige Rechtsfragen im Zusammenhang mit Corona (COVID-19)

Image

Zu besonders häufigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) haben wir Ihnen nachfolgend Informationen zusammengestellt, die laufend ergänzt werden.


Inhalt

I.   Stellungnahme zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

       1. Zivilrechtliche Regelungen im Einzelnen

       2. Wohnungseigentumsrechtliche Regelungen

II.   Baurecht für Bauherren und ausführende Firmen sowie Planer und Ingenieure

III.  Arbeitsrecht

IV.   Gesellschafts- und Vereinsrecht

V.    Sozialversicherungsrecht

VI.   Steuerrecht

VII.  Liquiditätssicherung

VIII. Versicherungsrecht

IX.   Öffentliches Recht: Aktuelle Betriebsbeschränkungen: Sind diese rechtmäßig und entschädigungslos hinzunehmen?

 


I.   Stellungnahme zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Am 27.03.2020 hat der Bundesrat das vom Bundestag beschlossene "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" verabschiedet.

Ziel dieses Gesetzes ist die Abmilderung der negativen – vor allem wirtschaftlichen – Auswirkungen und ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens.

Hierfür wurden Anpassungen gesetzlicher Vorgaben im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vorgenommen, um ansonsten aufgrund der Covid-19-Pandemie entstehende Härtefälle zu vermeiden und die durch die Covid-19-Pandemie sich ergebenden Nachteile abzumildern.

Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen des Gesetzespaketes und ihre Auswirkungen in Bezug auf das Zivilrecht zusammengefasst.

Das Gesetz tritt in Bezug auf die unten vorgestellten zivilrechtlichen Regelungen am 01.04.2020 in Kraft.

1.   Zivilrechtliche Regelungen im Einzelnen

1.1 Art. 5 § 1 Moratorium (gesetzlich angeordneter Aufschub)

Verbrauchern und Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz/Jahresbilanz von 2 Mio. EUR wird nicht überschritten) steht ein Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.06.2020 zu, soweit sich die Leistungspflicht aus einem wesentlichen Dauerschuldverhältnis ergibt und dieses Vertragsverhältnis vor dem 08. März 2020 geschlossen wurde.

Im Ergebnis stellt das Leistungsverweigerungsrecht einen Aufschub für alle Leistungs- und Zahlungspflichten dar. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind dabei solche Dauerschuldverhältnisse, die über einen längeren Zeitraum auf wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen gerichtet sind und zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge für Verbraucher und zur angemessen Fortsetzung des Erwerbsbetriebes von Kleinunternehmern erforderlich sind. Hierunter fallen also nicht Kauf-, Tausch-, Schenkungs- und Werkverträge, da es bei diesen Verträgen lediglich zu einer einmaligen Leistung und Gegenleistung kommt.

Das Leistungsverweigerungsrecht steht Verbrauchern jedoch nur dann zu, wenn sie die Leistung infolge von Umständen, die auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sind, nicht ohne Gefährdung ihres angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen erbringen könnten. Für Kleinstunternehmer gilt das Leistungsverweigerungsrecht entsprechend, wenn die Leistung aufgrund der Covid-19-Epidemie nicht oder nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsbetriebes möglich wäre.

Zudem besteht das Leistungsverweigerungsrecht den Schuldnern dann nicht zu, wenn dies für die Gläubiger unzumutbar wäre und die Nichterbringung der Leistung wiederum die wirtschaftliche Grundlage ihres Gewerbebetriebes gefährden oder zu einer Gefährdung ihres angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde. In diesem Fall kann der Schuldner jedoch das Dauerschuldverhältnis kündigen.

Ausdrücklich ausgenommen von obenstehender Regelung sind Miet-, Pacht- und Darlehens- sowie Arbeitsverträge, obwohl diese ihrerseits Dauerschuldverhältnisse der wesentlichen Daseinsvorsorge darstellen. Für diese Verträge (mit Ausnahme von Arbeitsverträgen) gelten jedoch speziellere Vorschriften, die im Folgenden noch vorgestellt und erläutert werden.

Von obenstehenden Regelungen darf nicht zum Nachteil des Leistungspflichtigen abgewichen werden darf. Das heißt, Gläubiger und Schuldner können zum Beispiel nicht eine kürzere Frist des Leistungsverweigerungsrechts oder verschärfte Voraussetzungen für das Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts vereinbaren.

1.2 Art. 5 § 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnisses

1.2.1 Bestehende Rechtslage

Nach § 543 BGB steht Vermietern in dem Fall, dass der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für Wohnraummietverträge gelten grundsätzlich dieselben Regelungen, wobei hier der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn der Mietrückstand die Miete für einen Monat übersteigt.

Der Mieter ist von der Zahlungspflicht der Miete befreit, wenn der Mietgegenstand einen Mangel hat, der den vertraglich vereinbarten Zweck vollständig aufhebt. Jedoch liegt kein Mangel der Mietsache selbst im mietrechtlichen Sinne vor, auch wenn die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der Eindämmungsverordnungen bzw. Allgemeinverfügung (Schließung sämtlicher Geschäfte) anlässlich der Covid-19-Epidemie vollständig aufgehoben ist. Deshalb wird ein Minderungsrecht weithin abgelehnt. Der BGH sieht nur dann öffentlich-rechtliche Hindernisse und Beschränkungen als Mangel an, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache beruhen. Zu einer vollständigen Schließung aus übergeordneten Gründen hat sich zuletzt das Reichsgericht 1917 im Sinne eines Minderungsrechts geäußert.

Ungeachtet eines etwaigen Minderungsrechts kennt das Gesetz (§ 313 BGB) das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage, das einen Anspruch auf Vertragsanpassung bei nicht voraussehbaren Umständen begründet, die gravierende Auswirkungen haben. Das könnte auf die Covid-19-Pandemie zutreffen. Keine der Vertragsparteien hat bei Mietvertragsschluss an eine Pandemie mit den derzeitigen Folgen gedacht. Zur Milderung der Folgen ist allerdings der Mieter gehalten, staatliche Unterstützungen in Anspruch zu nehmen.

1.2.2 Inhalt

§ 2 des Gesetzes dient dem Schutz des Mieters und gilt sowohl für Wohnraum- als auch für Gewerbemietverhältnisse.

Vermieter können ihren Mietern, die die Mieten für die Monate April bis Juni 2020 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie trotz Fälligkeit nicht zahlen, nicht kündigen, sei es außerordentlich oder ordentlich. Hat also der Mieter bereits Mietschulden aus Zeiten vor April 2019, die den Vermieter zur außerordentlichen/ordentlichen Kündigung berechtigen würde, besteht das Kündigungsrecht des Vermieters fort.

Der Mieter muss dabei den Grund für die Nichtzahlung der Miete aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie glaubhaft machen. Ausreichend dürfte zunächst eine stichwortartige Angabe sei wie Einnahmeausfall wegen Geschäftsschließung. Es ist dann Sache des Vermieters, das Gegenteil zu beweisen, was u.E. schwierig sein wird.

Vorstehende Regelung bedeutet nicht, dass die Mieter von ihrer Mietzahlungspflicht befreit werden. Vielmehr hat der Mieter die Mietschulden bis zum 30.06.2022 zu begleichen, ihm wird also ein Zahlungsaufschub gewährt. Das heißt, dem Mieter darf erst ab dem 01.07.2022 wegen Mietschulden für die Monate April bis Juni 2020 gekündigt werden.

Zahlt der Mieter jedoch (auch) die Mieten für Juli und August 2020 nicht, gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen des BGB wie gewohnt fort.

Andere Kündigungsgründe bleiben ebenfalls von obenstehender Regelung unberührt (Bsp.: nachhaltige Störung des Hausfriedens).

Von obenstehenden Regelungen darf nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf. Das heißt, Vermieter und Mieter können zum Beispiel im Rahmen eines Nachtrages zum Mietvertrag nicht den Kündigungsausschluss nur für drei Monatsmieten vereinbaren oder die Zahlungsfrist für die Mietschulden verkürzen. Auch im Rahmen eines Neuabschluss eines Mietvertrages kann der Mieter nicht auf den Kündigungsausschluss verzichten.

Für die weitere, individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt zu unserem Immobilienrechtsteam auf.

1.3 Art. 5 § 3 Regelungen zum Darlehensrecht

§ 3 betrifft Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden. Dabei fallen nicht nur klassische Immobilienfinanzierungsverträge mit einer Bank, sondern auch jegliche sonstige gewährte Geldleistung eines Unternehmers an einen Verbraucher, die auf die Rückzahlung des Geldbetrages in Raten gerichtet ist.

§ 3 sieht vor, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Zins, Tilgung oder Rückzahlung des Darlehens, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, mit Einritt der Fälligkeit für drei Monate gestundet werden, wenn die COVID-19 Pandemie beim Darlehensnehmer zu Einnahmeausfällen geführt hat und die Zahlung seinen angemessenen Lebensunterhalt gefährden würde. Die Stundung gilt als nicht erfolgt, wenn der Darlehensnehmer die Zahlungen vertragsgemäß weiter leistet. Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Vertragsparteien auch abweichende Bestimmungen treffen können.

Ausgeschlossen ist weiterhin eine Kündigung des Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit bis zum Ablauf der Stundung.

Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass der Darlehensnehmer auch für die Zeit nach Juni 2020 unterstützt wird. Hierzu regelt § 3 Abs. 4, dass der Darlehensgeber dem Verbraucher ein Gespräch über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten soll. Kommt eine einverständliche Regelung für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2020 nicht zustande, verlängert sich die das Darlehen automatisch um weitere drei Monate und alle Zahlungstermine verschieben sich um 3 Monate nach hinten.

Durch Verordnung werden die vorgenannten Regelungen ggf. auch auf Kleinstunternehmen (siehe oben) erweitert. Ob eine solche Verordnung kommt oder nicht, ist noch nicht bekannt.


1.4 Art. 5 § 4 Verlängerung

Sollten die Folgen der COVID-19 Pandemie anhalten, können durch Rechtsverordnung die vorgenannten Fristen (Leistungsverweigerungsrecht, Mieterkündigungsausschluss, Darlehens-stundung) bis 30.09.2020 und die Darlehensvertragsverlängerung bis längstens zwölf Monate verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass das soziale Leben, die wirtschaftliche Tätigkeit einer Vielzahl von Unternehmen oder die Erwerbstätigkeit einer Vielzahl von Menschen durch die COVID-19-Pandemie weiterhin in erheblichem Maße beeinträchtigt bleibt.

Gegebenenfalls können durch Rechtsverordnung die vorgenannten Regelungen sogar noch über den 30.09.2020 hinaus verlängert werden.

 

2. Wohnungseigentumsrechtliche Regelungen

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 löst in Artikel 2 § 6 die Probleme, die dadurch entstehen, dass aufgrund der Corona-Krise keine Eigentümerversammlungen mehr durchgeführt werden können. Die dort enthaltenen Regelungen lauten wie folgt:

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Zu Absatz 1:

Absatz 1 verhindert, dass ein verwalterloser Zustand eintritt, weil eine Neubestellung wegen Nichtdurchführbarkeit einer Eigentümerversammlung unmöglich ist. Dadurch werden die gesetzliche Höchstfrist des § 26 Abs. 1 S. 2 WEG und die durch Bestellungsbeschluss festgelegte Dauer der Amtszeit vorrübergehend außer Kraft gesetzt. Diese Regelung gilt sowohl für den Fall, dass der Bestellungszeitraum zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits abgelaufen ist, als auch für den Fall, dass er erst danach abläuft.

Zu Absatz 2:

Der beschlossene Wirtschaftsplan ist die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Hausgeld durch die Wohnungseigentümer. Durch die gesetzliche Fortgeltungsregelung des zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplanes wird die Liquidität der auch für den Fall sichergestellt, dass kein Fortgeltungsbeschluss gefasst wurde.

Aus der Gesetzesbegründung ergeben sich noch folgende weitere wichtige Informationen:

Der Umstand, dass der Verwalter keine Eigentümerversammlung durchführen kann und daher in der Regel praktisch keine Beschlüsse mehr wirksam gefasst werden können, stellt keine Pflichtverletzung des Verwalters dar und rechtfertigt weder eine Abberufung/Kündigung noch Schadensersatzansprüche.

Weitere Notkompetenzen in Bezug auf Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen soll es nicht geben, weil diese nach Auffassung des Ministeriums bereits über die Notgeschäftsführungsbefugnis des Verwalters vorhanden seien. In dringenden Fällen darf der Verwalter die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen auch ohne Beschlussfassung treffen (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG). Ein dringender Fall liegt vor, wenn die vorherige Befassung in einer Eigentümerversammlung nicht möglich ist. Daneben ist der Verwalter berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 3 Nr.2 WEG). Aufgrund dieser schon existierenden gesetzlichen Ermächtigungen kann und muss der Verwalter auch ohne Beschluss alle unaufschiebbaren Maßnahmen veranlassen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen dem gemeinschaftlichen Eigentum ein Schaden droht, wenn nicht umgehend gehandelt würde. Der Verwalter darf also notwendige und nicht aufschiebbare Instandsetzungsmaßnahmen veranlassen, die während der aktuellen Corona-Situation durchgeführt werden müssen und keinen Aufschub bis zu einer (gegenwärtig nicht absehbaren) Eigentümerversammlung dulden. Dies ist jedoch äußerst restriktiv zu handhaben; dringt z.B. durch eine auftretende Undichtigkeit am Flachdach Wasser in die Dachgeschosswohnungen ein, darf nicht die Erneuerung des Flachdachs beauftragt werden, sondern lediglich die (provisorische) Beseitigung der Undichtigkeit.

Für die weitere, individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt zu unserem Immobilienrechtsteam auf.



II.  Baurecht f
ür Bauherren und ausführende Firmen sowie Planer und Ingenieure

Mit der Einordnung der Corona-Krise als Pandemie durch die WHO vom 11.03.2020 und den vorbenannten Maßnahmen dürfte ein Fall von höherer Gewalt eingetreten sein, der in alle Lebensbereiche ausstrahlt. Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten (Palandt, BGB-Kommentar, 79. Aufl., § 206 Rn. 4). Allerdings ist die Corona-Krise für Verträge, welche aktuell oder erst vor kurzem geschlossen wurden, wohl nicht mehr als „unvorhersehbar" einzustufen. Letztlich bedarf es in jedem Fall einer Einzelfallbetrachtung und -bewertung.

Die Rechtsfolgen von höherer Gewalt können vielfältig sein. Sie sind daher im Einzelfall unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen. Tatsächlich dürften sich aufgrund der bereits getroffenen, behördlichen Anordnungen und Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts erhebliche Störungen des Bauablaufs einstellen. Bei Eintritt höherer Gewalt wird die davon betroffene Partei, in der Regel der jeweilige Schuldner, temporär von ihren vertraglichen Leistungspflichten frei, ohne dadurch Konsequenzen wie Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüche des Vertragspartners fürchten zu müssen. Dies insbesondere dann, wenn die Leistungserbringung unzumutbar gestört oder sogar unmöglich geworden ist. In derartigen Fällen bedarf es gegebenenfalls einer Vertragsanpassung im Sinne des § 313 BGB oder gegebenenfalls sogar der Aufhebung eines Vertrages. Schon das geringste Verschulden schlösse höhere Gewalt allerdings aus.

Bei der Abwicklung eines Bauvertrages nach der VOB/B entsteht gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) bei Vorliegen höherer Gewalt ein Anspruch des Auftragnehmers auf Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfristen. Davon werden auch pönalisierte Vertragstermine erfasst, so dass der Auftraggeber gehindert wäre, eine Vertragsstrafe oder Schadenersatzansprüche einzufordern. Sofern das Gefüge des Vertrages, also das Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung, aufgrund der höheren Gewalt so drastisch gestört würde, dass diese Störung nicht mehr durch eine Anpassung des Vertrages aufgefangen werden könnte, entstünde im schlimmsten Fall ein Anspruch auf Vertragsaufhebung. Käme es zu einem Baustellenstillstand von mehr als drei Monaten Dauer wären beide Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen, § 6 Abs. 7 VOB/B.

Selbstverständlich können derartige Auswirkungen auch durch behördliche Anordnungen wie Quarantänemaßnahmen und Ausgangssperren ausgelöst werden.

Generell ist anzuregen, dass bei sich abzeichnenden Erschwernissen in der Vertragserfüllung unverzüglich eine Behinderungsanzeige an den Auftraggeber zu richten ist.

Für die weitere, individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt zu unserem Immobilienrechtsteam auf.



III.  Arbeitsrecht

1.   Kurzarbeitergeld

Maßnahme:
Das „neue" Kurzarbeitergeld kann in Anspruch genommen werden, wenn bereits mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Auf das Erfordernis, vor der Zahlung des Kurzarbeitergelds die Arbeitnehmer zum Aufbau von „negativen Arbeitsstunden" zu verpflichten, wird vollständig oder teilweise verzichtet. Leiharbeiter sind von der vorgenannten Regelung ebenfalls erfasst.

Stadium:
In Kraft (rückwirkend zum 01.03.2020)

Formalität:
Antrag bei der Agentur für Arbeit

Informationen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bundestag-kurzarbei tergeld-1729626
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
Unternehmerhotline der Bundesagentur für Arbeit unter 0800 455 55 20


2.   Recht des Arbeitnehmers auf Verweigerung der Arbeitsleistung


Maßnahme:
Der Arbeitnehmer kann aufgrund der Unzumutbarkeit der Erbringung seiner Arbeitsleistung (bspw. wegen Kinderbetreuung, Versorgung schwerwiegend erkrankter Angehöriger) verweigern. Eine Kündigung oder Abmahnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Stadium:
In Kraft

Formalität:
Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

Informationen:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/lohnfortzahlung-bei-kinderbetreuung.html

 

3.   Entfall des Anspruchs auf den Arbeitslohn

Maßnahme:
Grundsätzlich entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung, wenn

  • er aus Unzumutbarkeitsgründen seine Arbeitsleistung nicht erbringt,
  • er den Arbeitsort nicht aufsuchen kann (sog. Wegerisiko) oder
  • er unter Quarantäne steht (ggf. Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die zuständige Behörde).

Stadium:
In Kraft

Formalität:
Erklärung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer

Information:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html


4.   Fortbestehen des Anspruchs auf den Arbeitslohn

Maßnahme:
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bleibt grundsätzlich bestehen, wenn

  • der Arbeitnehmer krank ist (bis 6 Wochen) oder
  • der Arbeitgeber den Betrieb einstellt (sog. Betriebsrisiko).


Stadium:
In Kraft

Formalität:
Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer

Information:
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Für die weitere, individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt zu unserem Arbeitsrechtsteam auf. 



IV.
Gesellschafts- und Vereinsrecht

Durch das am 1.4.2020 in Kraft tretende Maßnahmegesetz zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie wurden wesentliche Erleichterungen geschaffen, in diesem Jahr ohne persönliches Aufeinandertreffen Beschlüsse zu fassen. Das Gesetz zunächst nur für 2020, kann aber durch Verordnung bis zum Ende des kommenden Jahres verlängert werden

Aktiengesellschaften

Die streng formalisierten Bestimmungen des Aktiengesetzes zur Durchführung von Hauptversammlungen haben den Gesetzgeber veranlasst, ausführliche und ins Detail gehende Sonderbestimmungen zu treffen, die hier nur kursorisch wiedergegeben werden können. Im Vordergrund steht die Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen zur Hauptversammlung abzuweichen:

  • Eine virtuelle Hauptversammlung kann auch dann durchgeführt werden, wenn die Satzung dies noch nicht vorsieht.
  • Die Mindestfrist für die Einberufung der Hauptversammlung wird von 30 auf 21 Tage verkürzt.
  • Sie kann auch noch in den letzten vier Monaten eines Geschäftsjahres abgehalten werden.
  • Dividendenabschläge können auch ohne Satzungsgrundlage gezahlt werden.
  • Anfechtungsrechte wegen Formfehlern werden eingeschränkt.


GmbH

  • Gesellschafterbeschlüsse müssen gem. § 48 GmbHG in einer persönlichen Versammlung gefasst werden, es sei denn alle Gesellschafter stimmen einem Umlaufbeschluss zu. Gemäß § 2 des Maßnahmegesetzes bedarf es dieses Konsenses nicht mehr.
  • Der Geschäftsführer kann dazu auffordern, über einen Beschlussvorschlag per E-Mail abzustimmen. Achtung: Weiterhin erforderlich ist eine satzungsgemäße Einladung, die für den Fall eines Umlaufbeschlusses einen Beschlussvorschlag enthält.
  • Es empfiehlt sich weiter, die Beschlüsse zu begründen und eine Frist zur Stimmabgabe zu setzen. Ohne diese Vorkehrungen sind Beschlüsse weiterhin nur zulässig, wenn alle mitwirken.

Vereine

  • Soweit die Satzung keine Erleichterungen enthält, müssen Mitgliederversammlungen auch in 2020 grundsätzlich an einem in der Einladung anzugebenden Ort stattfinden. Jedoch kann ohne besondere Satzungsregelung eine vorherige schriftliche Stimmabgabe sowie eine Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation zugelassen werden. All dies muss in der Einladung festgelegt werden.
  • Als Alternative kann ein Umlaufbeschluss vorgesehen werden. Dieser Art der Beschlussfassung muss dann jedoch die Hälfte der Mitglieder zustimmen.
  • Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Bestellung bis zu einer Neuwahl im Amt.

Genossenschaften

  • Zu Generalversammlungen kann durch Aufruf auf der Internetseite oder per E-Mail eingeladen werden.
  • Beschlüsse können schriftlich oder elektronisch gefasst werden.
  • Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bleiben nach Ablauf der Bestellung bis zu einer Neuwahl im Amt.
  • Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen können im Umlaufverfahren oder in Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.
  • Der Aufsichtsrat kann den Jahresabschluss alleine feststellen.

  Für die weitere, individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt zu unserem Gesellschaftsrechtsteam auf. 


 

V. Sozialversicherungsrecht

Sozialversicherungsbeiträge

Maßnahme:
Beiträge zur Sozialversicherung, die der Arbeitgeber während der Kurzarbeitsphase für seine Arbeitnehmer allein zu tragen hat (= Arbeitgeberanteile), sollen vollständig oder teilweise an den Arbeitgeber erstattet werden können.

Stadium:
In Kraft (rückwirkend zum 01.03.2020)

Formalität:
Antrag bei der Agentur für Arbeit

Informationen:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bundestag-kurzarbeitergeld-1729626

Für die weitere, individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt zu unserem Arbeitsrechtsteam auf.


 

VI. Steuerrecht

1. Stundung von Steuerzahlungen

Maßnahme:
Bis zum 31.12.2020 bereits festgesetzte und fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen können gestundet werden. Die Finanzämter können auf die Festsetzung von Stundungszinsen verzichten.

Stadium:
In Kraft

Formalität:
Formloser Antrag auf Stundung beim örtlich zuständigen Finanzamt

Informationen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html


2. Herabsetzung von Vorauszahlungen auf ESt und KSt

Maßnahme:
Festgesetzte Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die bis zum 31.12.2020 zu leisten sind, können herabgesetzt werden.

Stadium:
In Kraft

Formalität:
Formloser Antrag auf Herabsetzung beim örtlich zuständigen Finanzamt

Informationen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html


3. Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen & Säumniszuschlägen

Maßnahme:
Bei allen rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern sollen die Finanzbehörden auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Säumniszuschläge werden bis zum 31.12.2020 nicht festgesetzt.

Stadium:
In Kraft

Formalität:
Formloser Antrag auf Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen / Erlass der Säumniszuschläge beim örtlich zuständigen Finanzamt

Informationen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

Für die weitere, individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt zu unserem Steuerrechtsteam auf.



VII.  Liquiditätssicherung

1. KfW - Kredite

Maßnahme:
Erleichterung der Bedingungen und Erweiterung des Begünstigtenkreis im Rahmen der unterschiedlichen Kreditprogramme für gestandene Unternehmen (länger als 5 Jahre am Markt), junge Unternehmen (weniger als 5 Jahre am Markt) und Unternehmen in der finanziellen Krise

Stadium:
In Kraft

Formalität:
Antragstellung über die Hausbank oder einen Finanzmakler

Informationen:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html


2. Einmalige finanzielle Soforthilfe

Maßnahme:
Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten, Solo-Selbständige und Angehörige freier Berufe können je nach Betriebsgröße (steuerbare) Bundeszuschüsse zwischen EUR 9.000,00 und EUR 15.000,00 in Anspruch nehmen. Je nach Bundesland werden die Soforthilfen aufgestockt.

Stadium:
In Kraft (ab dem 11.03.2020)

Formalität:
Elektronische Antragstellung einschließlich einer eidesstattlichen Versicherung der Existenzbedrohung bzw. des Liquiditätsengpasses

Informationen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpoli tik/2020/03/2020-03-23-pm-Soforthilfefond-download.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

3. Bürgschaftserleichterungen

Maßnahme:
Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler werden eine Reihe von Maßnahmen für die Inanspruchnahme von Bankbürgschaften getroffen. Dabei wurden die Bürgschaftsobergrenzen angehoben, die Rückbürgschaften des Bundes gegenüber den Bürgschaftsbanken erweitert und bürokratische Erleichterungen zur Beschleunigung der Entscheidung geschaffen.

Stadium:
In Kraft

Formalität:
Antragstellung über das Finanzierungsportal https://finanzierungsportal.ermoeglicher.de/, die Hausbank oder einen Finanzmakler bei der zuständigen Bürgschaftsbank des jeweiligen Bundeslandes

Informationen:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/schutzschild-fuer-beschaeftigte-und-unternehmen.pdf?__blob=publicationFile&v=14
https://www.vdb-info.de/aktuelles/pressemitteilungen/corona-krise-buergschaftsbanken-erweitern-unterstuetzung-von-kmu


4. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

10 wichtige insolvenzrechtliche Regelungen die Geschäftsführer seit dem 01.04.2020 beachten müssen

Geschäftsleiter können jetzt etwas aufatmen, sollten aber trotzdem achtsam bleiben. Eine von der Bundesregierung in Rekordtempo verabschiedete Gesetzesänderung für drohende Insolvenzen ist zum 01.04.2020 verabschiedet worden, gilt aber bereits rückwirkend ab dem 01.03.2020. Wesentliche Pflichten der Insolvenzantragstellung und der Haftung von Geschäftsleitungen wurden abgeschwächt, doch Vorsicht ist geboten, denn die Tücke steckt im Detail bzw. in den Auslassungen des eilig geschriebenen Gesetzes.

Aufgrund der Corona Pandemie ist bundesweit nahezu der gesamte Einzelhandel, Gastronomie, Hotel- und Reisegewerbe geschlossen. Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen sind untersagt. Großereignisse im Frühjahr und Sommer, wie die EM 2020 oder Olympia 2020, aber auch zahlreiche Sportveranstaltungen, Messen und Konzerte sind langfristig verschoben oder fallen ersatzlos aus. Deshalb, aber auch wegen der weltweiten Beschränkungen, müssen viele Unternehmen ihre Produktion oder Dienstleistung einschränken oder unterbrechen. Für zahllose bundesdeutsche Unternehmen oder ausländische Unternehmen mit Niederlassungen im Inland hat dies gravierende Folgen.

Am 1.4.2020 tritt das eilig geschaffene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie vom 27.März 2020 in Kraft und bringt zahlreiche Neuerungen für den Wirtschaftsverkehr mit sich.

Ab dem 01.04.2020 gilt auch das neu eingeführte Insolvenzaussetzungsgesetz, InsAG.

Es wirkt jedoch rückwirkend zum 01.03.2020!

1. Vom 1.03.2020 -30.09.2020 ist die Pflicht der Geschäftsleitung zur Insolvenzantragstellung grundsätzlich ausgesetzt. Dies gilt aber nicht

  • wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus beruht
    oder
  • wenn keine Aussicht darauf besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Es wird gesetzlich vermutet, dass die jetzige möglicherweise eintretende Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Will jemand später das Gegenteil der Vermutung anwenden, muss er dies beweisen.

2. Bereits marode Unternehmen sollen aber nicht geschützt sein. War der Schuldner bereits am 30.12.2019 oder davor zahlungsunfähig, wird nicht gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Will ein Schuldner sich dennoch, also trotz der bereits vor dem 31.12.2019 vorliegenden Zahlungsunfähigkeit, darauf berufen, dass seine Insolvenzreife aufgrund der Corona-Pandemie eingetreten ist und er zudem Aussichten hat, seine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, muss er dies beides unabhängig voneinander selbst beweisen. Ihn trifft dann die Beweislast. Wir sehen daher für diese Unternehmen eine erhöhte Obliegenheit zur Dokumentation der aktuellen Geschehnisse, die die Kausalität der Corona-Pandemie für wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen können.

3. War der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig, aber ab dem 01.01.2020 und danach, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

4. War das Unternehmen bereits vor dem 31.12.2019 überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig, sondern trat die Zahlungsunfähigkeit erst ab dem 01.01.2020 ein, gilt ebenfalls die gesetzliche Vermutung und es besteht keine Insolvenzantragspflicht. Dies wird strafbefreiend für viele Geschäftsführer wirken, die seit dem 01.01.2020 die Insolvenzantragsstellung wegen Überschuldung bis heute versäumt haben, da für sie die gesetzliche Vermutung der Verursachung der Finanzkrise durch die Corona-Pandemie spricht. Laut Gesetzesbegründung sollen an den Gegenbeweis strengste Voraussetzungen geknüpft sein.

Eine Übersicht gibt die nachfolgende Tabelle:

  Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Corona ursächlich Neue Beweiserleichterung durch gesetzliche Vermutung 
bis 31.12.2019 Ja Ja Ja Nein -> Insolvenzantrag Gegenbeweis möglich, aber schwierig
bis 31.12.2019 Ja Nein Ja Nein -> Insolvenzantrag Gegenbeweis möglich, aber schwierig
bis 31.12.2019 Nein Ja Ja Ja -> kein Insolvenzantrag Aber widerleglich
bis 31.12.2019 Nein Nein Ja Ja -> kein Insolvenzantrag Aber widerleglich
ab 01.01.2020
und danach
Ja Ja Ja Ja -> kein Insolvenzantrag Aber widerleglich
ab 01.01.2020
und danach
Ja Nein Ja Ja -> kein Insolvenzantrag Aber widerleglich

 

5. Neu ist auch, dass Zahlungen nach dem 31.12.2019 und nach Insolvenzreife, soweit sie

  • im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, also keine unüblichen und unternehmensschädliche Zahlungen
    insbesondere
  • ie der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes , Lohnzahlung, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Lieferanten, Mieten, Zins und Tilgung oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dienen, gelten

als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. (Keine Haftung) Es bleiben aber nach wie vor Haftungsinanspruchnahmen und strafrechtliche Strafandrohungen gegenüber der Geschäftsleitung bestehen, wenn ohne Aussicht auf Bezahlung bei vorhandener oder drohender Illiquidität des Unternehmens Bestellungen oder Aufträge veranlasst werden.

6. Darlehen, die von Dritten oder Gesellschaftern nach dem 31.12.2019 und nach Insolvenzreife gereicht wurden, können bis zum 30.09.2023 zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung ist nicht gläubigerbenachteiligend und daher später nicht in einem Insolvenzverfahren anfechtbar. Das erleichtert die jetzige Finanzierung durch Dritte oder Gesellschafter.

7. Gewährung und Besicherung von Darlehen sind nicht sittenwidrig, wenn sie ab dem 01.01.2020 ausgereicht wurden und insolvenzreife erst nach dem 31.12.2019 eintrat.

8. Zahlungen, die Gläubiger von Unternehmen in finanzieller Schwierigkeit vom 01.03.2020- 30.09.2020 erhalten, soweit sie insolvenzrechtlich kongruent sind, also die in der vereinbarten Art, Weise und Höhe gezahlt werden (im Aussetzungszeitraum) sind nicht anfechtbar, es sei denn es war dem Zahlungsempfänger bekannt, dass die Sanierungs- oder Finanzierungsbemühungen des Unternehmens ungeeignet waren. Bestimmte Zahlungstatbestände sind von der Anfechtung ebenfalls ausgenommen, insbesondere solche aus gewährten Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen.

9. Das gilt alles auch für Einzelpersonen in Insolvenz und Schuldner, die wegen drohender Insolvenz im Insolvenzverfahren sind.

10. Gilt vollständig auch für KfW und öffentliche Kredite anlässlich der Corona Pandemie auch bei Gewährung nach dem Aussetzungszeitraum und unbefristet für deren Rückgewähr.

Diskutieren Sie mit den Fachleuten bei SNP Schlawien was genau Geschäftsleitungen jetzt zu beachten haben und welche Handlungsoptionen Sie haben.

Insolvenzantragspflicht nach bestehender Rechtslage

Geschäftsleiter haben bei Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung innerhalb einer Höchstfrist von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen. Jeder Geschäftsleiter hat also derzeit nach geltender Rechtslage nur max. 21 Tage (!) Zeit, die Liquiditätslücke zu schließen, z.B. durch Kredite oder Stundungen. Diese Höchstfrist darf aber nur für ernstliche, nicht von vorneherein völlig aussichtslose Sanierungsbemühungen ausgeschöpft werden. Sonst drohen Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und die persönliche Haftung.

Wer als Geschäftsleiter oder Vorstand nach Insolvenzreife noch Zahlungen vornimmt, der haftet dafür persönlich.

Um diese typische persönliche Haftung zu vermeiden, können in dieser Krisenzeit nur noch ganz bestimmte Zahlungen an Geschäftspartner geleistet werden. Die meisten Zahlungen führen zu einer persönlichen Haftung. Die Gerichte legen hier bislang grundsätzlich einen strengen Maßstab an. Dahinter steht die Vorstellung, dass die insolvenzreife Gesellschaft das vorhandene Vermögen sichern soll und nicht weiter am Geschäftsverkehr teilnehmen soll.

Hinzu kommt, dass das Leitungsorgan für die konkreten Zahlungen gegebenenfalls die Einhaltung der strengen Kriterien nachweisen muss. Es besteht also eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Dokumentierung dieser Vorgänge. Wie schwierig die konkrete Beurteilung im Einzelfall bislang ist, mögen die Beispiele im Zusammenhang mit Arbeitnehmern zeigen:

  • Die Lohnzahlung selbst ist in der Regel nicht erlaubt (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017 - II ZR 319/15).
  • Bei den anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen können die Arbeitnehmeranteile pflichtversicherter Arbeitnehmer bezahlt werden, da hier eine Bestrafung droht (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.2011, II ZR 196/09).
  • Die Zahlung auf die Arbeitgeberanteile führt dagegen zu einer Haftung, da die Nichtzahlung nicht mit Strafe bedroht ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2009 - II ZR 147/08).

Eine haftungsfreie Fortführung des Unternehmens in dieser Phase ist schwierig und nur realistisch, wenn sich die Leitungsorgane von Spezialisten für Krisensituationen beraten lassen. Eine länger andauernde Fortführung des Unternehmens in einem solchen Zustand ist von der Rechtsordnung nicht gewollt.

Dies gilt auch trotz anstehender Gesetzesänderung weiterhin für Unternehmen, bei denen die Insolvenzreife nicht auf den Auswirkungen des Coronavirus beruhen.

Im Grundsatz sollen insolvenzreife Gesellschaften vom Markt ferngehalten werden, wozu die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO und das Gebot der Massesicherung (insbes. § 64 GmbHG) beitragen.

Die jetzige Krise ist durch die Besonderheit geprägt, dass zahlreiche Unternehmen gänzlich unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Umsätze brechen von heute auf morgen zu großen Teilen oder vollständig weg, ohne dass die betroffenen Unternehmen der gesetzlichen Marktbereinigung ausgesetzt werden sollen. Die Geschäftsmodelle sind zwar tauglich, aber die Insolvenzreife ist durch die nicht vorhersehbaren, extremen äußeren Rahmenbedingungen verursacht.

In einer solchen Situation ist es richtig, die Insolvenzantragspflicht zu suspendieren, um den Unternehmen eine Schonfrist zu gewähren. Sanierungen können dann auf gesichertem Boden stattfinden. Eine seriöse Fortführungsprognose (auf der Basis eines aussagekräftigen Sanierungskonzepts) kann aktuell kein Berater erstellen, weil die weiteren Konsequenzen der Corona-Krise für niemanden abschätzbar sind.

Im Zweifel beruht nämlich jede in den kommenden Wochen und Monaten eintretende Insolvenz zumindest mittelbar auf den gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen der staatlich angeordneten Maßnahmen. Den redlichen und durch die Corona-Krise überrumpelten Geschäftsleitern muss jetzt der straf- und haftungsrechtliche Druck genommen werden, damit sie sich voll auf die wirtschaftliche Erholung ihrer Betriebe konzentrieren können.

Für die weitere, individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt zu unserem Team Sanierung, Restrukturierung, Insolvenz auf.


VIII. Versicherungsrecht

Infolge der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) mussten aktuell in Deutschland zahlreiche Betriebe und Ladengeschäfte auf behördliche Anordnung schließen. Ob für die dadurch entstehenden Ertragsausfälle Versicherungsschutz eingreift, hängt davon ab, welche Versicherungsverträge abgeschlossen wurden und wie diese konkret ausgestaltet sind.

1. Betriebsunterbrechungsversicherung

Die typischen Betriebsunterbrechungsversicherungen, die auf Basis der Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) abgeschlossen werden, bieten Versicherungsschutz nur im Falle von Betriebsunterbrechungen aufgrund von Sachschäden wie etwa bei einem Brand oder einem Wasserschaden. Ertragsausfälle infolge behördlicher Schließungsanordnungen oder wegen sonstiger Auswirkungen der aktuellen Corona-Pandemie stehen mit einem Sachschaden nicht in Verbindung, und sind somit durch solche „klassischen" Betriebsunterbrechungsversicherungen nicht abgedeckt.

Am Markt angeboten werden aber auch moderne Versicherungsprodukte, die den Versicherungsschutz erheblich ausweiten, sodass nicht ausschließlich Betriebsunterbrechungen infolge eines Sachschadens versichert sind (z.B. sog. All-Risk-Betriebsunterbrechungsversicherung). Ob auf Basis solcher Policen Versicherungsschutz für Betriebsschließungen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie eingreift, hängt von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Bedingungswerkes des Versicherungsvertrages ab.

2. Betriebsschließungsversicherung

Eine besondere Art der Betriebsunterbrechungsversicherung ist die sog. Betriebsschließungsversicherung. Diese sichert den jeweiligen Betrieb gegen Auswirkungen im Zusammenhang mit meldepflichtigen Krankheiten bzw. Krankheitserregern nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ab und ist bei Hotels, Restaurants und sonstigen Gastronomiebetrieben verbreitet.

Ob wegen der aktuell in Deutschland angeordneten Betriebsschließungen, die insbesondere das Gastronomie- und Hotelgewerbe betreffen, Versicherungsschutz besteht, hängt wiederum von den Bedingungen des jeweils abgeschlossenen Versicherungsvertrages ab.

Aktuell zeichnet sich bereits ab, dass einige Versicherer ihre Eintrittspflicht ablehnen. Zum einen wird eingewandt, der Versicherungsschutz greife nur bei Betriebsschließungen, die durch den jeweils einzelnen Betrieb betreffende behördliche Schließungsanordnungen verfügt werden, nicht aber im Falle der aktuellen flächendeckenden Schließungsanordnungen in Form sog. Allgemeinverfügungen. Dieser Einwand dürfte nach unserer Auffassung allerdings nicht durchgreifen. Denn aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, welche für die Auslegung der Versicherungsbedingungen maßgeblich ist, kann es keinen Unterschied machen, ob die Betriebsschließung durch eine Einzelverfügung der Gesundheitsbehörde oder im Wege einer Allgemeinverfügung durch die Landesregierung bzw. durch die nachgeordneten Landesbehörden angeordnet wird. Entscheidend dürfte sein, dass es sich um eine auf Grundlage des IfSG angeordnete hoheitliche Maßnahme handelt.

Des Weiteren wird von einzelnen Versicherern argumentiert, der Versicherungsschutz greife deshalb nicht ein, weil der neue Corona-Virus (Covid-19/SARS-CoV-2) nicht namentlich in den Versicherungsbedingungen aufgeführt sei. Auch insoweit kommt es auf den Wortlaut der jeweils konkret vereinbarten Klauseln und das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Die Versicherungsbedingungen verweisen regelmäßig auf das Auftreten meldepflichtiger Krankheiten bzw. Krankheitserreger i.S.v. §§ 6 und 7 IfSG. Oftmals findet sich im Bedingungswerk zudem eine namentliche Auflistung einzelner meldepflichtiger Krankheiten bzw. Erreger, die in aller Regel die entsprechende Auflistung aus dem IfSG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages wiedergibt, sodass das neuartige Corona-Virus nicht aufgeführt ist.

Mit Wirkung zum 01.02.2020 hat jedoch das Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage des IfSG durch Verordnung (Corona-Virus-Meldepflichtverordnung) die Auflistung im IfSG erweitert, sodass der Corona-Virus nunmehr namentlich als meldepflichtiger Krankheitserreger aufgeführt ist. Wir gehen deshalb davon aus, dass der Versicherungsschutz nur dann nicht eingreift, wenn es für den Versicherungsnehmer aus den Versicherungsbedingungen klar und unmissverständlich ersichtlich ist, dass Versicherungsschutz ausschließlich für die in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Erreger gilt. Dies dürfte aber für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen nicht gelten, sondern es dürfte vielmehr von einer sog. dynamischen Verweisung auf das IfSG auszugehen sein, mit der Folge, dass auch Erreger wie der neuartige Covid-19-Virus, die erst nach Abschluss der Versicherung als meldepflichtig normiert worden sind, unter den Versicherungsschutz fallen.

Für die abschließende Beurteilung erforderlich ist in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung der jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen. Bitte nehmen Sie daher für die weitere, individuelle Beratung Kontakt zu unserem Versicherungsrechtsteam auf.


 

IX. Öffentliches Recht: Aktuelle Betriebsbeschränkungen: Sind diese rechtmäßig und entschädigungslos hinzunehmen?

Derzeit gelten Betriebsschließungen bzw. -beschränkungen des Einzelhandels, der Hotellerie und Gastronomie sowie von Dienstleistungen.

Für Betriebseinschränkungen, die auf der Basis von gem. § 28 lfSG oder aufgrund von Rechtsverordnungen der Länder, die aufgrund der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 32 lfSG erlassen werden, gibt es keine spezialgesetzlichen Entschädigungsregelungen.

In der Rechtsliteratur werden erste Überlegungen aufgemacht zu Ausgleichsansprüchen bei rechtmäßigem Behördenhandeln, die letztlich nur schwer zu begründen sind. Aber sind denn alle Verfügungen rechtmäßig?


1. Betriebsbeschränkungen in einzelnen Bundesländern

Bereits der Umstand, dass In den Bundesländern teils abweichende Vorgehensweisen an den Tag gelegt werden – bei dem gleichen Ziel des Infektionsschutzes –, lassen Zweifel an einem durchgängig rechtmäßigen Vorgehen aufkommen.

Unterschiede liegen beim Umgang mit Baumärkten, Blumenläden, Friseuren, Weinhandlungen und Kaufhäusern mit Mischangebot.

Wirft man einen Blick auf Bayern, Baden-Württemberg und Hessen als benachbarte Bundesländer, fällt auf:

In Hessen dürfen Baumärkte, Blumenläden und Friseure geöffnet haben.

In Bayern gelten für vorgenannte Betriebe strenge Betriebsschließungen, wobei hinsichtlich der Öffnung von Baumärkten nach einer veröffentlichten Positivliste eine Ausnahme für Handwerker und Gewerbetreibende gelten soll. Rechtsverbindlich ist diese Positivliste nicht. Sie dient nur der Auslegung und Interpretation der Rechtsverordnung. Die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nennt ausdrücklich nur die zu schließenden Gewerbebetriebe und Einrichtungen und bezeichnet nicht positiv die Betriebe, die geöffnet bleiben dürfen.

Weiter sind Weinhandlungen in Baden-Württemberg zu schließen, wohingegen diese in Bayern geöffnet bleiben dürfen.

Hinsichtlich der Einordnung von Kaufhäusern mit Mischangebot trifft die Verordnung in Baden-Württemberg eine ausdrückliche Regelung: es dürfen auch Sortimentsteile verkauft werden, deren Verkauf ansonsten nicht gestattet ist, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; sollte der verbotene Teil überwiegen, darf nur der erlaubte Teil verkauft werden, wenn eine räumliche Trennung erfolgt.

In Bayern gelten dieselben Grundsätze, jedoch sind diese nicht in der BayIfSMV geregelt, sondern ergeben sich nur aus der Positivliste über die Geschäfte, die weiterhin geöffnet haben dürfen.


2. Erste Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur Rechtmäßigkeit von Betriebsbeschränkungen

Seit Mitte März wurden eine ganze Reihe verwaltungsgerichtlicher Eilverfahren geführt, die sich gegen eine Allgemeinverfügung/Rechtsverordnung direkt wandten.

Über die Anträge mit gewerblichem Bezug ist meist für die Antragssteller negativ entschieden worden.

Das VG Aachen lehnte zwei Eilanträge von Betreibern einer Lottoannahmestelle und eines Pralinenfachgeschäfts, die sich gegen die Schließung ihrer Betriebe gewandt hatten, ab. Ähnlich entschied auch das OVG Münster über den Antrag einer GmbH, die Haushaltswaren und Geschenkartikel vertreibt:

Diese Betriebe dienten nicht der Grundversorgung der Bevölkerung und die getroffenen Maßnahmen seien zur Risikominimierung bezüglich der Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen erforderlich.

Allerdings ist darin kein Freibrief für Beschränkungen jeglicher Art zu sehen ist, wie weitere Entscheidungen zeigen, die Anlass für Zweifel an der Rechtmäßigkeit mancher Anordnung geben können:

So war ein Eilantrag eines Weinhändlers vor dem VG Aachen (Beschl. v. 03.04.2020 – 7 L 259/20) erfolgreich: Das Gericht entschied, dass auch Lebensmittel, die Genussmittel seien, trotz Corona-Pandemie verkauft werden dürfen. Der Begriff „Lebensmittel" sei weit zu verstehen und dürfe nicht auf die zur Grundversorgung erforderlichen Speisen und Getränke beschränkt werden. Das Gericht sah den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da das Ziel der Verordnung, die Eindämmung des Virus, in allen Lebensmittelläden gleichermaßen durch die Einhaltung strenger Hygieneanforderungen – als milderes Mittel – erreichbar sei.

Auch das OVG Weimar (Beschl. v. 07.04.2020 – 3 EO 236/20) bestätigte die Rechtswidrigkeit der Schließung eines Ladengeschäfts, in dem alkoholische Getränke, Schokolade, Tee, Kaffee und Feinkostartikel angeboten werden, da während der Corona-Pandemie nicht nur Lebensmittelhandel zur Grundversorgung erlaubt sei.

Die dargelegten Entscheidungsgründe werfen die Frage auf, warum die Rechtmäßigkeit einer Anordnung anhand einer Abgrenzung nach dem Verkauf von Lebensmitteln und Genussmitteln zu beurteilen sein sollte. Daraus resultiert eine staatliche Bedarfsprüfung, die nicht Ziel der Anordnungen ist. Betriebsbeschränkungen sollen die Ausbreitung des Corona-Virus vermeiden. Demzufolge sollte das Augenmerk darauf liegen, ob die jeweilige Betriebsuntersagung für die Erreichung dieses Ziels erforderlich ist bzw. ob dieses nicht durch Einhaltung von strengen Hygienevorschriften, Mindestabständen und Höchstkundenzahlen erreicht werden könnte, so dass eine Abgrenzung hinsichtlich des Zwecks der Maßnahme und der tatsächlichen Umsetzbarkeit erfolgen sollte.

Weiter müsste die Maßnahme zur Erreichung des Ziels geeignet, das mildeste Mittel und angemessen sein, so dass fraglich erscheint, ob umfassende Betriebsbeschränkungen in zahlreichen Branchenverhältnismäßig sind. Dauerhafte Beschränkungen dürften, wenn das Ziel mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden könnte, rechtswidrig sein. Daher sind bestehende Anordnungen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Weiter müssten Ausnahmeregelungen vorgesehen sein.

Es fällt auf, dass kaum ein Verwaltungsgericht von einer gesicherten Rechtmäßigkeit der Anordnungen ausgeht, sondern im Zuge der summarischen Prüfung Folgenabwägungen durchgeführt wurden.

Das OVG Mannheim betont (Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20, betreffend den Betrieb eines Fitnessstudios), dass die Schließung einer Vielzahl von Verkaufsstellen von einer sehr beträchtlichen Eingriffstiefe sei und die Intensität dieses Eingriffs in die Berufsfreiheit für jeden einzelnen Betrieb ausgesprochen hoch sei. Denn der Eingriff führe für mehrere Wochen zu einem weitgehenden oder vollständigen Wegfall jeglichen Umsatzes. Es bezeichnet die Aussichten in der Hauptsache als „offen".

3. Empfehlung an Betroffene zur Rechtswahrung

Ein Verhalten nach dem Motto „Dulde und Liquidiere" führt regelmäßig nicht zu Entschädigungen: Erst ist Primärrechtsschutz zu ergreifen; dann kann es zu Ausgleichsansprüchen kommen. Eine etwaige Entschädigung würde bei bloßem Dulden der Beschränkungen versagt werden.

Das betroffene Unternehmen, das sich zu Unrecht in seinem Betrieb eingeschränkt fühlt, sollte einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen, darin die bereits eingetretenen und im Falle der Fortdauer der Betriebsunterbrechung zu gewärtigenden Folgen darstellen und weiterhin die von ihm vorgesehenen Schutzmaßnahmen, um Infektionen von Mitarbeitern und Kunden auszuschließen. Hierauf muss eine begründete behördliche Entscheidung ergehen, die im Falle der Versagung des Antrags den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg eröffnet. Mittels Klage ist die Angelegenheit wenigstens offen zu halten, bis die weitere Rechtsentwicklung eine retrospektive Beurteilung der Rechtmäßigkeit derzeitiger Betriebseinschränkungen und die Begründung von Entschädigungsansprüchen erlaubt.

Für die weitere, individuelle Beratung nehmen Sie bitte Kontakt zu den Autoren Dr. Stefan Dietlmeier und Diana Felsenstein auf.