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SNP Schlawien
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06. September 2021
Gefälschtes Zeugnis: Arbeitnehmerin zur Rückzahlung von erschlichenem Arbeitslohn verurteilt

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Die Wirtschaftskanzlei SNP Schlawien hat für ihre Mandantin vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gegen eine Pflegedienstleitung geklagt, die ihre Examenszeugnisse gefälscht hatte. Sie musste ihren Arbeitslohn der letzten drei Jahre in Höhe von 147.000 Euro an die Arbeitgeberin zurückzahlen.

Die Arbeitnehmerin war bei einem stationären Pflegedienst zunächst als examinierte Krankenschwester und dann als Pflegedienstleitung i.S.d. § 71 SGB XI beschäftigt. Mit ihrer Bewerbung hatte sie ein gefälschtes Zeugnis über die Teilnahme am Lehrgang Verantwortliche Pflegekraft für die ambulante und (teil-) stationäre Pflege vorgelegt. Auf Nachfrage beim Bildungsträger bestätigte dieser, dass der Lehrgang im Jahr 2010 gar nicht stattgefunden habe. Im Prozessverlauf bewiesen dann Schreibfehler und ein Schriftbildabgleich mit älteren Kopien, dass auch das Examenszeugnis zur Krankenschwester gefälscht war.

Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation von SNP Schlawien, dass der Arbeitsvertrag wegen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften von Anfang an nichtig war. Es übertrug die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Rückabwicklung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt ohne Approbation aufgestellt hat (vgl. BAG 03.11.2004 – 5 AZR 592/03): Wer ohne Erlaubnis die Berufsbezeichnung Krankenschwester führe, handele ordnungswidrig. Darauf aufbauend missbillige die Rechtsordnung bußgeldbewehrt die Tätigkeit als verantwortliche Pflegekraft, um im Interesse von Leben und Gesundheit eine unsachgemäße Behandlung von Patienten zu verhindern.

Da die Arbeitsleistung der Angestellten schon ihrer Art nach jahrelang gesetzeswidrig erbracht worden war, konnte auch kein faktisches Arbeitsverhältnis vorliegen. Die Arbeitnehmerin konnte deshalb auch den vermeintlichen Wert ihrer erbrachten Arbeitsleistung nicht anrechnen. Das Gericht legte ihr den bewussten Rechtsverstoß zur Last und verurteilte sie zur Rückzahlung ihres Arbeitslohns (ArbG Stuttgart Urteil vom 24.08.2021, 23 Ca 8812/20).

Berater SNP Schlawien, Düsseldorf:
Christian Lentföhr (Arbeitsrecht)


Pressekontakt

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Christian Lentföhr
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Tel: +49 211 537 5373-0
christian.lentfoehr@snp-online.de