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Europäische Erbrechtsverordnung
Wichtige Unterschiede zwischen deutschem und italienischem Erbrecht
In Deutschland, vor allem in Süddeutschland gibt es viele Deutsche, die Vermögen in Italien haben oder vorhaben dieses zu erwerben oder, beispielsweise im Alter, einen wesentlichen Teil des Jahres in Italien verbringen wollen. Nachfolgend werden einige Punkte Aspekte dargestellt, die sich aus dieser Konstellation ergeben.
I. Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)
Weist ein Erbfall Bezüge zu zwei verschiedenen Rechtsordnungen auf, weil der Erblasser seinen letzten Wohnsitz beispielsweise in Italien hatte, wesentliches Nachlassvermögen aber beispielsweise in Deutschland belegen ist, so stellen sich aus der Sichte des internationalen Privat- und Verfahrensrechts vor allem zwei Fragen:
1. Sind die deutschen oder italienischen Gerichte für die Abwicklung des Nachlasses international zuständig?
2. Ist deutsches oder italienisches Recht auf die Erbfolge anwendbar?
Beide Fragen sind in Bezug auf Erbfälle, die seit dem 17.08.2015 eingetreten sind oder künftig eintreten werden, nach der EU-ErbVO vom 14.07.2012 zu beantworten, an der sowohl Deutschland als auch Italien teilnehmen.
a) Internationale Zuständigkeit
Die Vorschriften in Kapitel II der Verordnung zur internationale Zuständigkeit in Erb- und Nachlasssachen verdrängen das nationale Verfahrensrecht der Mitgliedsstaaten vollständig. Letzteres behält Bedeutung lediglich für die Bestimmung des innerhalb eines Mitgliedsstaates zuständigen Gerichts.
Die Zuständigkeitsregeln der EU-ErbVO gelten grundsätzlich für den gesamten Nachlass. Es soll also nur ein Gericht über die Rechtsnachfolge von Todes wegen entscheiden, auch wenn der Nachlass über mehrere Staaten verteilt ist. In Anbetracht der zunehmenden Mobilität der Bürger sieht die Verordnung als allgemeinen Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit in Art. 4 den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes vor. Liegt dieser in Deutschland, so sind die deutschen Gerichte für die Abwicklung des gesamten Nachlasses international zuständig, auch wenn wesentliches Nachlassvermögen beispielsweise in Italien oder in anderen Mitgliedsstaaten belegen ist. Demzufolge sind italienische Gerichte für den Nachlass auch deutscher Staatsbürger zuständig, wenn diese vor ihrem Tod ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatten.
Durch diese Regelung sollen vor allem widersprüchliche Entscheidungen von Gerichten unterschiedlicher Mitgliedsstaaten über den gleichen Nachlass verhindert werden.
b) Anwendbares Recht
Grundsatz: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts
Nach Art. 21 Abs. 1 der EU-ErbVO unterliegt "die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen" auch nur einer einheitlichen Rechtsordnung, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat sie belegen sind. Damit befolgt die EU-ErbVO auch im internationalen Privatrecht den Grundsatz der Nachlasseinheit.
Danach gilt für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
c) Lösung: Rechtswahl
Besitzt der Erblasser nicht die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltsstaates, so ermöglicht ihm die EU-ErbVO das auf seine Rechtnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht in engen Grenzen durch Rechtswahl zu bestimmen. Diese Rechtswahlmöglichkeit wird ihm insbesondere im Interesse einer gesicherten Nachlassplanung eingeräumt, weil die Wahrnehmung des Rechts auf Freizügigkeit durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Einfluss auf das anwendbare Erbrecht hat, wenn der Erblasser eine solche Rechtswahl getroffen hat.
Die Rechtswahl wird dem Erblasser nach Art. 22 Abs. EU-ErbVO allerdings – als Gegengewicht zur Grundsatzanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt – nur zu Gunsten des Rechts des Staates eröffnet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Der Grundsatz der Nachlasseinheit gilt auch für die Rechtswahl. Daher kann der Erblasser die Wahl nach Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO nur für seinen gesamten Nachlass – ohne Rücksicht auf die Belegenheit einzelner Nachlassgegenstände – treffen. Eine Teilrechtswahl nur für das in Italien oder Deutschland belegene Vermögen ist unter Geltung der Verordnung nicht mehr zulässig.
II. Wichtige Unterschiede zwischen dem deutschen und dem italienischen Erbrecht
Das deutsche Erbrecht unterscheidet sich in einigen Aspekten wesentlich vom italienischen Erbrecht und gerade aus diesem Grund kann eine korrekte Rechtswahl Abhilfe ermöglichen, um bestimmte Situationen so zu regeln, wie dies der Erblasser wünscht, wobei jedoch darauf zu achten ist, dass einige Bestimmungen, die sog. öffentlich-rechtlichen Charakter haben, dennoch nicht umgangen werden können und zwingend zur Anwendung kommen könnten.
Als Bereiche, in denen in den zwei Rechtssystemen unterschiedliche Regelungen herrschen, können beispielsweise folgende genannt werden:
- Übertragung des Nachlasses: in Italien bedarf es einer Annahme der Erbschaft, während die Nachlassübertragung in Deutschland zum Zeitpunkt des Erbfalles erfolgt.
- Bei Vermächtnisübertragungen kommt es im italienischen Recht zur automatischen Übertragung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Erbfalles, während in Deutschland Vermächtnisse zwingende Wirkung haben und so nur den Anspruch, den der Vermächtnisnehmer gegen den Erben erwirbt, auf Übertragung des Eigentums oder des Besitzes an der dem Vermächtnis unterliegenden Sache. Das deutsche Recht kennt also nicht die sog. Realwirkung des Vermächtnisses.
- Was die Position der sog. Pflichterben anbelangt, so sind diese in Italien Erben gleichgestellt, während sie in Deutschland einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen die Erben haben.
- Der sog. Verfügungsanteil des Erblassers ist in Deutschland höher als im italienischen Recht.
- Das deutsche Recht kennt, zum Unterschied zum italienischen, das gemeinschaftliche Testament, durch welches Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten können. Hierzu ist es ausreichend, wenn der andere Ehegatte das Testament ebenfalls unter Angabe des Datums und des Ortes das vom Ehepartner erstellt Testament mitunterzeichnet. Das gemeinschaftliche Testament kann zu Lebzeiten durch die Ehegatten widerrufen werden, indem sie das gesamte Testament oder einzelne Verfügungen widerrufen oder ein neues gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Ein einseitiger Widerruf ist unter Einhaltung bestimmter Erfordernisse ebenfalls möglich. Im italienischen Recht besteht eine derartige Möglichkeit auf gemeinsame Verfügungen nicht, es besteht die Notwendigkeit, zwei Einzeltestamente zu erstellen.
Das als „Berliner Testament" bezeichnete Testament stellt eine Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments dar. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig jeweils als Alleinerben ein und bestimmen gleichzeitig, dass mit dem Erbfall des überlebenden Ehegatten der gesamte Nachlass auf einen Dritten fällt. Auch diese Variante ist dem italienischen Recht unbekannt. - Erbverträge: Diese gibt es im italienischen Recht in keiner Form, jedoch im deutschen und stellt eine Alternative zum Testament dar, um die Erfolge zu gestalten. Er muss notariell beurkundet werden, wobei die Parteien anwesend sein müssen. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament kann der Erbvertrag auch mit einem Dritten geschlossen werden. Der Erblasser kann mit dem Erbvertrag Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen bestimmen. Diese Verfügungen werden an eine Gegenleistung des Vertragspartners geknüpft. In der Praxis wird sich der Erblasser für diese Form entscheiden, wenn er sich Pflegeleistungen des Vertragspartners sichern will. Im Vergleich zum Testament bietet der Erbvertrag die zusätzliche Sicherheit für den Vertragspartner, dass der Erblasser den Erbvertrag nicht einseitig ändern kann. Der Vertrag kann daher nur bei Anwesenheit des Erblassers und des Vertragspartners beim Notar geändert werden.
- Erbscheine werden in Deutschland vom Gericht erlassen, das gemäß dem letzten Aufenthaltsort des Verstorbenen zuständig ist. In Italien hingegen werden diese von Notaren erstellt.
Sie bestätigen die Eigenschaft als Erbe und dienen zur Vorlage bei den zuständigen Ämtern zur Durchführung der notwendigen Formalitäten im Erbfall. Sollte sich der Erbberechtigte in Italien aufhalten, so kann er den Erbschein einer in Deutschland verstorbenen Person beim deutschen Konsulat anfordern. Den Antrag auf Ausstellung des Erbscheins können (sei es in Deutschland, sei es in Italien) die von der EU-Bestimmung vorgesehenen Personen beantragen. Für einige in Italien durchzuführenden Formalitäten ist der Erbschein jedoch nicht ausreichend, sodass es sich als notwendig erweist, dass die Erben vor der beantragten Durchführung in Italien vor einem Notar erklären, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen.
Diese stellen nur einige der Besonderheiten dar, die in den jeweiligen Rechtssystemen bestehen und die bei der Nachlassregelung Beachtung finden sollten.
Es sei jedoch auch angemerkt, dass vor allem in Italien und in der dort herrschenden Rechtsprechung ein besonderes Augenmerk auf das sog. zwingende Recht gelegt wird. Dies kann dazu führen, dass Regelungen z.B. nach deutschem Recht, die dort legitim sind, in Italien als Verstoß gegen zwingendes Recht ausgelegt und somit als nichtig erklärt werden. Daher ist der jeweils zu regelnde Aspekt genau zu prüfen und abzuwägen. Unweigerlich besteht also leider an Mangel an absoluter Rechtssicherheit.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Verfassern, die in unserem Italian Desk bzw. einem unserer italienischen Kooperationspartner tätig sind:
Ulrich Leierseder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Nicole Trojer
Rechtsanwalt/Avvocato
LT Legal